Die Angelordnung des AV-Nied

Angelordnung                                                                                                 Gültig ab 01.01.2024

Der Erlaubnisscheininhaber ist berechtigt, mit 2 Friedfisch-Angeln oder 1 Raubfisch- und 1 Friedfisch-Angel, unter Beachtung folgender Bedingungen an unten aufgeführten Gewässern zu angeln:

Nidda-Flussbett: Beidseitig von km 2,4+95 (Grenzstein neben Holzbrücke Nied) bis km 3,2+52 (Wiesbadener Str. – BAB- A648) und linksseitig von km 9,3+83 bis km 10,9+70 (Praunheim)

Teiche/Seen: Grill ´scher Altarm, Kellerseck, Kollmannweiher, Waldspitze und Adolf-Wiedemer-Teiche in Ulfa (Teich 1, 2 und 3)

Bei der Wahl des Angelplatzes hat der zuerst kommende das Vorrecht der Angelausübung

Das Spinn- bzw. das Flugangeln schließt den Einsatz weiterer Angeln aus

Befindet sich eine Rote Boje im Gewässer, so ist dieses gesperrt!  (Infos über die Dauer der Sperrung werden auf der Homepage “AV-Nied.de“ bekannt gegeben)

Das Betreten der Wehre/Fischtreppen ist verboten! 20m vor und hinter diesem Bereich besteht Angelverbot!

Fangbeschränkungen:

Täglich: 2 Karpfen, 2 Schleien, 3 Forellen, 1 Sterlet, 3 Aale, 1 Hecht oder 1 Zander oder 1 Wels

Wöchentlich jedoch nicht mehr als: 5 Karpfen, 5 Schleien, 9 Forellen, 3 Sterlets, 9 Aale, 3 Hechte oder 3 Zander oder 3 Welse

Mindestmaße und Schonzeiten: siehe Hessische Fischereiverordnung Fassung vom 29.04.2023, zusätzlich gilt an unseren Gewässern für den Zander eine Schonzeit vom 15.März – 31.Mai. Anlehnend an die hessische Fischereiordnung ist es gewünscht, das große Karpfen (ab 60cm) schonend zurückgesetzt werden. Graskarpfen dienen zur Gewässerpflege und sind daher ganzjährig geschont.

Da die Hessische Fischereiordnung ein Entnahmemaß vorgibt, hat jeder Angler eine Abhakmatte, sowie einen Unterfangkescher mitzuführen

Angelzeiten: Eine Stunde vor Sonnenaufgang bis eine Stunde nach Sonnenuntergang. Nachtangeln ist nur von Freitag auf Samstag und Samstag auf Sonntag, sowie in der Nacht zu einem gesetzlichen Feiertag gestattet. Das Nidda-Flussbett, der Kollmannweiher, die Waldspitze und die Adolf-Wiedemer-Teiche in Ulfa (Teiche 1, 2 und 3) dürfen jede Nacht beangelt werden. Der Forstweg zu und von den Teichen in Ulfa darf nur in der Zeit von 06Uhr bis 20Uhr befahren werden. Das Befahren der Dämme zwischen den Teichen in Ulfa ist verboten.

Das Raubfischangeln mit Köderfisch, Fischfetzen oder Kunstköder ist verboten in der Zeit: vom 01.Februar bis 31.Mai an den Gewässern: Grill ´scher Altarm, Kellerseck, Kollmannweiher, Waldspitze und Adolf-Wiedemer-Teiche in Ulfa (Teich 1, 2 und 3)   Zusätzlich ist am Kellerseck das Blinkern/Spinnfischen nur vom 01.Oktober bis 31.Januar gestattet.

Das Angeln mit Köderfisch/Fischfetzen ist nur unter Nutzung eines Einzelhaken erlaubt, Drillinge sind hier nicht gestattet

Das Anfütterungsmaterial ist an allen stehenden Gewässern auf 0,5 Liter pro Angeltag beschränkt. Untermaßige Fische müssen ungeachtet ihres Zustandes sofort zurückgesetzt werden. Zwillings- oder Drillingshaken sind nur beim Flugangeln mit Kunstköder erlaubt. Bei allen Veranstaltungen des Vereins, die im Terminplan mit (x) gekennzeichnet sind, sind alle übrigen Gewässer für aktive Vereinsmitglieder an diesem Tag gesperrt. Bei Mitgliederversammlungen sind die Vereinsgewässer ab 4 Stunden vor der Versammlung bis zum nächsten Tag gesperrt. Die Verwendung eines Setzkeschers ist, nach HFischV §10 und deren Vorgaben gestattet. Das Schlagen von Löchern ins Eis, sowie das Verändern der Zu- und Abflüsse sind Unbefugten strengstens untersagt. Der Erlaubnisscheininhaber ist zur Schonung der Uferbepflanzung und zur Reinhaltung der Ufer und Gewässer verpflichtet. Der Angelplatz ist in einem sauberen Zustand zu halten. Der Unrat usw. ist, soweit erforderlich, vor dem Angelbeginn sofort in einem Behälter (Plastiktüte usw.) zu sammeln und beim Verlassen des Angelplatzes mitzunehmen. Bei Kontrollen durch Fischereiaufsichtsberechtigte gilt derjenige als Verursacher der Verschmutzung der Angelstelle, der an dieser angetroffen wird. Das Zelten ist lt. Zeltverordnung verboten. Geduldet werden Schirm mit Überwurf und Bivys/Brollys ohne Boden. Das Anlegen von Feuerstellen ist wegen der damit verbundenen Brandgefahr strengstens untersagt. Das Verursachen von Lärm ist zu unterlassen, das Betreiben von Musikwiedergabegeräten und Musikinstrumenten ist nur insoweit geduldet, als sich keine andere Person belästigt fühlt. Das Angeln ist nur vom Ufer aus erlaubt. Inseln dürfen nicht betretet werden. In allen auf den Erlaubnisschein nicht genannten Gewässern und Schongebieten ist das Angeln strengstens verboten. Das Betreten des Vogelschutzgebietes am Kellerseck, des Feuchtbiotops am Grill´schen Altarm und dem Ostufer am Kollmannweiher ist nicht gestattet. Der Erlaubnisscheininhaber ist verpflichtet, die ausgegebene Fangmeldung auf dem neusten Stand zu halten und mitzuführen. Ein neuer Erlaubnisschein wird nur gegen Rückgabe der Fangmeldung (auch Leermeldung) ausgegeben. Die Anordnung der Fischereiaufsicht und der vereinsinternen Kontrolleure ist Folge zu leisten. Gegenüber kontrollberechtigten Personen hat sich jeder Angler mit dem Fischereischein und den entsprechenden Fischereierlaubnisscheinen auszuweisen und diese Dokumente zur Einsichtnahme auszuhändigen. Die Fischereischutzberechtigten und die Fischereiaufseher haben weiterhin die Befugnis, Fische und Fanggeräte ein zuziehen und wenn es sich um Verstöße gegen die Gewässerordnung handelt und die Erlaubniskarte ohne Ersatzanspruch einzuziehen. Um die Fangbegrenzung bei Kontrollen nachvollziehen zu können, darf der gefangene Fisch nicht zum Abtransport abgegeben werden. Die gefangenen Fische sind den kontrollberechtigten Personen auf Verlangen vorzuzeigen.

Änderungen sind zu beachten. Das Ausnehmen der Fische ist an den Gewässern strengstens untersagt

Das Angeln geschieht auf eigene Gefahr. Der Anglerverein Ffm-Nied übernimmt keinerlei Haftung. Bei Verstoß gegen die Bestimmungen des Vereins und/oder der Verordnung über die gute fachliche Praxis in der Fischerei und dem Schutz der Fische werden der Erlaubnisschein und ggf. der Fang entschädigungslos eingezogen

Anglerverein Frankfurt-Nied e.V. 1920           
Der Vorstand                                                 

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Die vorstehende Angelordnung habe ich zur Kenntnis genommen und anerkannt. (Unterschrift)

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