Grundregeln

Das Angeln in Deutschland, ist nur mit gültigem Fischereischein und Erlaubnisscheins des Vereins oder Gewässerpächters gestattet. Wer ohne gültigem Angelschein fischt, macht sich nach § 293 StGB der Fischwilderei schuldig. Diese wird mit bis zu 2 Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe geahndet. Der AV-Nied bringt ausnahmslos alle Schwarzangler zur Anzeige.

Ein Krug geht solange zum Brunnen, bis er bricht…

Soll heißen: Wer es übertreibt, darf über die daraus entstehenden Konsequenzen nicht jammern.
Dabei wäre ein sofortiges Angelverbot noch einer der geringsten Konsequenzen.
Stell dir vor: Du, der Angler – bist jetzt der Spaziergänger oder Anwohner und ein fremder Angler benimmt sich wie Du – jetzt an deinem Gewässer.  Was würdest Du dazu sagen?
Wenn erst der Gesetzgeber mit den Muskeln spielt, tja, dann ist es zu spät…
…und alle haben darunter zu leiden.

Deshalb haltet euch an die Grundregeln und wir bleiben Freunde… 

Die Verwendung eines Zeltes mit Boden ist nicht gestattet…
…und Zeltstädte sind gar nicht gern gesehen.
Außerdem – muss es denn immer gleich ein Zelt sein?
Reicht nicht auch mal nur der Schirm?

An unseren Gewässern gibt es kein „das ist aber mein Platz“!
Wer zuerst kommt, malt zuerst. Wenn „mein“ Platz einmal von einem anderen Angler belegt sein sollte, kommt man entweder später wieder und versucht sein Glück, oder angelt an diesem Tag an einem anderen Platz.

Wer umsichtig angelt, bleibt länger ein Freund…
Ich habe leider schon mehrfach hören müssen, das Angelköder quer über einen Karpfentackle geworfen wurden. Mit ein wenig Rücksicht bleibt es länger friedlich. Bei Karpfenanglern liegt die Rute und der Köder meist in einer Flucht. Daran kann man in etwa erkennen in welcher Richtung ein Köder ausgelegt wurde. Dann platziere ich mich am Wasser so, das ich eben keine Schnüre überwerfen muss um meinen Köder zu präsentieren.

Die Parkbänke sind für Spaziergänger gedacht und kein Ablageort für
die Angelgerätschaften.
Das „Einverleiben“ einer Parkbank kommt überhaupt nicht gut bei den Anwohnern und Spaziergängern.

Abfall gehört in die (eigene) Tonne und nicht in die Landschaft!
Der Abfall von einem Angel-Wochenende muss nicht am Wasser gelassen werden.
Selbst wenn dort ein Papierkorb steht. Jeder (!) hat zu Hause eine eigene Tonne in der er seinen Unrat entsorgen kann.
Natürlich gehört ein letzter kontrollierender Blick über „seinen“ Angelplatz beim verlassen des Gewässers zu den „must do’s“ – alleine schon um sich sicher zu sein, das man keine Rute am Baum stehen lassen hat.

Parkende Fahrzeuge haben am Gewässer überhaupt nichts zu suchen.
Ohne Sondergenehmigung geht mal gar nichts – und – man beachte die Richtlinien der Sondergenehmigungen.
Da steht z.B. nichts von parken am Gewässer.
Hinfahren, Angelgerätschaft abladen und das Fahrzeug auf einem ausgewiesenem Parkplatz abstellen. Dafür sind die Sondergenehmigungen da.

Baden, Lagerfeuer, Grillen, laute Musik oder Lärm sowie übermäßiger Alkoholkonsum sind streng untersagt und werden mit dem sofortigem Entzug der Angelerlaubnis geahndet.

Die nächtliche Pizza…
Sicherlich kommt es vor, das man mitten in der Nacht, einen bärenmäßigen Kohldampf schiebt. Wenn ihr euch schon eine liefern lasst, dann bitte nicht bis an euren Angelplatz. Ihr habt zwei gesunde Beine und könnt sie vom nächstgelegenen Parkplatz abholen.

Für die stehenden Gewässern gilt:

Die Angelzeiten für einen normalen Werktag:
1 Std. vor Sonnenaufgang bis 1 Std. nach Sonnenuntergang.

Nachtangeln ist nur am Wochenende oder an Feiertagen erlaubt.
Beispiele:
Freitag – Samstag – Sonntag ( 2 Nächte / 3 Tage )
Feiertag – Freitag – Samstag – Sonntag ( 3 Nächte / 4 Tage )
Auch hier gilt die 1 Std. vor \ nach Regel.

Futtermengen: max. 500 gr. pro Tag.
Die Verwendung eines Futterbootes \ einer Futterdrohne ist untersagt.

Fließende Gewässer

  • Das Angeln ist 20m vor und hinter der Wehranlage verboten.
  • An der Nidda ist das Nachtangeln ganzjährig erlaubt.
  • Es besteht keine Futterbegrenzung.

Wer sich an diese Grundregeln hält, ist gern gesehen und darf uns jederzeit wieder besuchen.

Der Vorstand

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